BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 281 Grundsätzliches
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 281 bis 284 (elektronische Auktion)
Die §§ 281 bis 284 dienen der Umsetzung des Art. 56 der RL 2004/17/EG; ihrem Regelungsinhalt nach entsprechen sie weitgehend den für öffentliche Auftraggeber maßgeblichen §§ 146 bis 149. Abweichungen (insbesondere in § 281 Abs. 1) ergeben sich daraus, dass sich die im Sektorenbereich zur Verfügung stehenden Verfahrensarten von den für öffentliche Auftraggeber maßgeblichen Verfahrensarten unterscheiden. Darüber hinaus wird auf die Erläuterungen zu den §§ 146 bis 149 verwiesen.
Erwägungsgrund 22 der RL 2004/17/EG führt zu den elektronischen Auktionen Folgendes aus: „Da sich der Einsatz der Technik elektronischer Auktionen noch stärker verbreiten wird, sollten diese Auktionen im Gemeinschaftsrecht definiert und speziellen Vorschriften unterworfen werden, um sicherzustellen, dass sie unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz ablaufen. Dazu ist vorzusehen, dass diese elektronischen Auktionen nur Aufträge für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen betreffen, für die präzise Spezifika...