BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 279 Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 279 Abs 3 bis 8 in der Stammfassung lauteten wie folgt:
(3) Der Widerruf darf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen erklärt werden. Die Stillhaltefrist beginnt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax mit der Bekanntgabe der Mitteilung der Widerrufsentscheidung, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung. Im Falle einer Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß Abs. 2 darf der Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen ab erstmaliger Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung erklärt werden.
(4) Die Stillhaltefrist verkürzt sich auf sieben Tage bei
einer Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion,
Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer,
der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich,
einem Widerruf des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrages, weil nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot oder nur ein Angebot im Verfahren verble...