BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 21 Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 21 (vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integra-tive Betriebe):
Durch die neue Regelung des § 21 wird Art. 19 der RL 2004/18/EG umgesetzt. Zum Wortlaut der Bestimmung ist Folgendes festzuhalten: In der Richtliniebestimmung heißt es, dass Mitgliedstaaten „im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse“ Regelungen über vorbehaltene Aufträge vorsehen können; gemeint sind damit gesetzliche Rahmenbedingungen und nicht spezielle Programme von öffentlichen Auftraggebern bzw. spezielle Programme für öffentliche Aufträge; diese Wortfolge wurde somit – da überflüssig – nicht in das BVergG aufgenommen. Zur Wortfolge „unter normalen Bedingungen“ wird etwa auf § 11 BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF, verwiesen, wo von einer „Beschäftigung begünstigter Behinderter, die wegen Art und Schwere der Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt“ die Rede ist (vgl. ferner dazu etwa § 31 Abs. 2 NÖ Sozialhilfeges...