BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 278 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 276 bis 279 (Beendigung des Vergabeverfahrens)
[Anm: s auch bei §§ 276 u 277]
Zu § 278: Anders als in den Regelungen der §§ 138 und 139 für öffentliche Auftraggeber wird für Sektorenauftraggeber lediglich bestimmt, dass diese eine Ausschreibung aus sachlichen Gründen widerrufen können. Zur Beurteilung, wann ein derartiger sachlicher Grund vorliegt, wird auf die Tatbestände der §§ 138f und die Erläuterungen dazu verwiesen.
[Anm: s auch § 279]