BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 277 Dokumentationspflichten für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 2 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(2) Der Sektorenauftraggeber hat alle sachdienlichen Unterlagen über den Ablauf eines elektronisch durchgeführten Vergabeverfahrens oder über den Ablauf eines Vergabeverfahrens, bei dem Angebote auf elektronischem Wege eingereicht wurden, mindestens vier Jahre ab der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 2 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 276 bis 279 (Beendigung des Vergabeverfahrens)
[Anm: s auch bei § 276]
Die Dokumentationspflichten für Sektorenauftraggeber in § 277 sind gegenüber den Dokumentationspflichten für öffentliche Auftraggeber (siehe § 136) erheblich reduziert; insbesondere müssen Sektorenauftraggeber keinen besonderen Vergabevermerk anfertigen, es besteht lediglich eine Pflicht zur Aufbewahrung von sachdienlichen Unterlagen. § 277 dient der Umsetzung des Art. 50 der RL 2004/17/EG, auf die bisherige Regelung in § 134 Abs. 1 BVergG 2002 wird hingewiesen. Die ...