BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 276 Grundsätzliches
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 276 in der Stammfassung lautete wie folgt:
§ 276.Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde § 276 gänzlich neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 276 bis 279 (Beendigung des Vergabeverfahrens)
[Anm: hinfällig aufgrund der Neufassung durch BGBl I 2007/86]
§ 276 entspricht der Regelung des § 135 Abs. 1 für öffentliche Auftraggeber.
[Anm: s auch bei §§ 277 bis 279]
RV BVergG-Nov 2007 (127 BlgNR XXIII.GP):
Zu Z 70 (§ 276):
Hierdurch erfolgt eine Angleichung der Sektorenbestimmung an die Regelung des klassischen Teils (§ 135 BVergG 2006).