BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 20 Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 1 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(1) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig sind und die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den §§ 373c, 373d und 373e der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, durchführen oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, einholen müssen, haben die entsprechenden Anträge möglichst umgehend zu stellen. Der Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung oder eine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung muss spätestens im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung vorliegen. Sie haben vor Ablauf der Angebotsfrist den Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 1 letzter Satz neu gefasst und lautete wie folgt:
[…] Sie haben den Nachweis beizubringen, dass sie vor Ablauf der Angebotsfrist einen Antrag ...