BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 270 Ausscheiden von Angeboten aus Drittländern
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 1 Z 2 und in Abs 3 dritter Satz die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 269 und 270 (Ausscheiden von Angeboten)
[Anm: s auch bei § 269]
§ 270 dient der Umsetzung des Art. 58 der RL 2004/17/EG und entspricht seinem Regelungsinhalt nach dem bisherigen § 133 BVergG 2002. Die Sektorenrichtlinie sieht vor, dass bei der Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrages in den genannten Wirtschaftssektoren Angebote betreffend Waren, die überwiegend aus Drittländern stammen (das sind Staaten, die nicht dem EWR angehören), ausgeschieden werden können, wenn sie mit anderen Waren höchstens gleichwertig sind. Solche Angebote sind auch dann auszuscheiden, wenn ihr Preis um bis zu 3% unter jenem der übrigen Angebote liegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass Abs. 4 im Gegensatz zu Abs. 3 eine Verpflichtung zum Ausscheiden enthält. Abs. 4 berührt nicht den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende...