BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 268 Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 2 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(2) Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn
Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in Positionen aufweisen, oder
begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 2 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 4 die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde der bisherige Abs 3 letzter Satz („Sofern der geschätzte Auftragswert 250 000 Euro nicht erreicht, kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.“) geändert. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (v...