BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 267 Prüfung der Angebote
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 267 in der Stammfassung lautete samt Überschrift wie folgt:
Prüfung der Angebote
§ 267.(1) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.
(2) Im Einzelnen ist zu prüfen,
ob den in § 187 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
die Angemessenheit der Preise;
ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
(3) Die Prüfung von Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, kann sich auf einzelne der in Abs. 2 genannten Kriterien beschränken.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde § 267 samt Überschrift neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 264 bis 268 (Angebotsöffnung, -speicherung und -prüfung):
[Anm: s auch bei §§ 264 bis 266]
§...