BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 266 Speicherung elektronisch übermittelter Angebote
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 264 bis 268 (Angebotsöffnung, -speicherung und -prüfung):
[Anm: s auch bei §§ 264 u 265]
Die Regelung der Speicherung von elektronisch übermittelten Angeboten in § 266 entspricht der Regelung für öffentliche Auftraggeber in § 120; auf die Erläuterungen dazu wird verwiesen.
[Anm: s auch bei §§ 267 u 268]