BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 265 Entgegennahme elektronisch übermittelter Angebote
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 1 erster Satz das Wort „Zeitstempeldienst“ durch das Wort „Zeitstempel“ und in Abs 1 zweiter Satz das Wort „Zeitstempeldienstes“ durch das Wort „Zeitstempels“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 264 bis 268 (Angebotsöffnung, -speicherung und -prüfung):
[Anm: s auch bei § 264]
Eine befugte Entschlüsselung der Angebote gemäß § 265 Abs. 3 vor Ablauf der Angebotsfrist kann etwa auf Anordnung des BVA oder eines Gerichtes erforderlich sein. Für diesen (Ausnahme)Fall gilt, das diese Entschlüsselung ausschließlich durch befugte Personen erfolgen darf und dass gewährleistet ist, dass diese Zugriffe dokumentiert werden (vgl. auch § 266 Z 3).
[Anm: s auch bei §§ 264 u 266 bis 268]
RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 2 und Z 4 (§ 2 Z 29, neue Ziffernbezeichnungen des bisherigen § 2 Z 29 und 33 bis 49, Entfall des bisherigen § 2 Z 30, § 2 Z 47 (neu)), Z 21 (§ 43 Abs. 4, § 93 zweiter Satz, § 114 Abs. 3 und 4 erster Satz, § 115 Abs...