BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 264 Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote
Anmerkungen zu den Novellen:
In der Stammfassung lautete § 264 samt Überschrift wie folgt:
Öffnung der Angebote
§ 264.Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde § 264 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 264 bis 268 (Angebotsöffnung, -speicherung und -prüfung):
[Anm: tlw hinfällig aufgrund der Neufassung durch BGBl I 2007/86]
Anders als bei einem Vergabeverfahren eines öffentlichen Auftraggebers – siehe die Vorgaben der §§ 118 und 121 – ist bei einem Vergabeverfahren durch einen Sektorenauftraggeber keine formalisierte Angebotsöffnung erforderlich.
[Anm: s auch bei §§ 265 bis 268]
RV BVergG-Nov 2007 (127 BlgNR XXIII.GP):
Zu Z 66 (§ 264 samt Überschrift):
§ 264, der sich derzeit auf eine Regelung betreffend die Angebotsöffnung beschränkt, wird um – an § 117 BVergG 2006 angelehnte – grundsätzliche Vorgaben betreffend die Entgegennahme und Verwahrung der Angebote ergänzt. Ergänzend ist auf die Fristenregelungen...