BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 263 Regelungen für Angebote bei Verfahren im Unterschwellenbereich
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 255 bis 263 (Das Angebot)
[Anm: s auch bei §§ 255 bis 262]
Ähnlich wie bei den Regelungen betreffend die Ausschreibung wird durch § 263 auch zum Bereich Angebote eine einheitliche Sonderbestimmung für den Unterschwellenbereich geschaffen, in der alle anwendbaren Bestimmungen zusammengefasst sind.