BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 19 Grundsätze des Vergabeverfahrens
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde in Abs 5 zweiter Satz nach der Wortfolge „ökologischer Aspekte“ der Klammerausdruck „(wie etwa Endenergieeffizienz)“ eingefügt. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 1 erster Satz das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde Abs 7 neu angefügt; die Änderung trat mit dem der Kundmachung der BVergG-Nov 2013 folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 1).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 19 (Grundsätze):
Die Abs. 1, 2 sowie 4 bis 6 entsprechen grundsätzlich § 21 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 BVergG 2002; Abs. 3 entspricht § 30 Abs. 1 BVergG 2002. Abs. 1 wurde lediglich umformuliert, eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Die allgemeinen Grundsätze finden auf sämtliche Verfahren, die im Anwendungsbereich des BvergG abgewickelt werden, Anwendung. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 enthalten den Zweck des Vergabeverfahrens, damit...