BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 262 Form, Verschlüsselung und qualifizierte Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in der Überschrift vor § 262 das Wort „sichere“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt; außerdem wurde in Abs 1 die Wortfolge „sichere Signatur“ durch die Wortfolge „qualifizierte elektronische Signatur“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 255 bis 263 (Das Angebot)
[Anm: s auch bei §§ 255 bis 261]
Zu § 262 Abs. 1 wird auf Erläuterungen zu den verwiesenen §§ 114 und 115 hingewiesen. § 262 Abs. 2 entspricht § 116 für den klassischen Bereich; auf die Erläuterungen dazu wird verwiesen.
[Anm: s auch bei § 262]
RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 2 und Z 4 (§ 2 Z 29, neue Ziffernbezeichnungen des bisherigen § 2 Z 29 und 33 bis 49, Entfall des bisherigen § 2 Z 30, § 2 Z 47 (neu)), Z 21 (§ 43 Abs. 4, § 93 zweiter Satz, § 114 Abs. 3 und 4 erster Satz, § 115 Abs. 1, 2 und 4, § 121 Abs. 4 zweiter Satz sowie § 204 Abs. 4), Z 22 (§ 43 Abs. 4 und § 204 Abs. 4), Z 47 (Überschrifte...