BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 261 Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde das Zitat „§ 43 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 243 Abs. 1“ ersetzt. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 255 bis 263 (Das Angebot)
[Anm: s auch bei §§ 255 bis 260]
§ 261 entspricht § 113 für den klassischen Bereich; auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird verwiesen.
[Anm: s auch bei §§ 262 u 263]