BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 260 Zuschlagsfrist
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 6 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(3) Hat ein Bewerber oder Bieter rechtzeitig einen Antrag gemäß § 188 Abs. 1 gestellt, so hat der Sektorenauftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder Bestätigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder Bestätigung zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß § 195 Z 5, 8 und 10.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde Abs 3 erster Satz neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 255 bis 263 (Das Angebot)
[Anm: s auch bei §§ 255 bis 259]
Die Regelungen über die Zuschlagsfrist in § 260 entsprechen im Wesentlichen denjenigen des klassischen Bereiches in § 112 mit Ausnahme der Länge der Zuschlagsfrist, falls keine Festlegung in der Ausschreibung erfolgt. In Anlehnung an Pkt. 5.8.2. der ÖNORM A...