BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 254 Ablauf des Verhandlungsverfahrens
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 249 bis 254 (Ablauf einzelner Vergabeverfahren)
[Anm: s auch bei §§ 249 bis 253]
§ 254 Abs. 1 Satz 1 legt fest, dass bei Verhandlungsverfahren keine Verhandlungspflicht besteht (arg. „darf“). Hinsichtlich Abs. 1 Satz 1 ergibt sich aus der im Verhältnis zu diesem als lex specialis zu qualifizierenden Bestimmung des Abs. 4, dass sich der Sektorenauftraggeber eine andere Vorgangsweise vorbehalten kann. Aus Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 folgt, dass es dem Sektorenauftraggeber nicht verwehrt ist, vor dem Verhandeln eine Auswahl zu treffen, mit welchem oder mit welchen Unternehmern er verhandeln wird.
Abs. 1 Satz 2 enthält eine besondere Bestimmung über die Einhaltung des Diskriminierungsverbotes während der Verhandlungsphase.
Die Möglichkeit, ein Verhandlungsverfahren in mehreren Phasen abzuwickeln und die Zahl der teilnehmenden Bieter (exakter: der Angebote; so auch § 254 Abs. 2) zu reduzieren, soll nunmehr zur Klarstellung ausdrücklich vorgesehen werden.
Es wurde versucht, die Formalisierung des Verhandlungsverfahrens auf ein Minimum zu beschränken, da es sich beim Verhandlung...