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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 252 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Anmerkungen zu den Novellen:

Abs 6 erster Satz in der Stammfassung lautete wie folgt:

(6) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer soll beim nicht offenen Verfahren grundsätzlich nicht unter fünf, beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. […]

Mit der BVergG-Nov 2012 wurde Abs 6 erster Satz neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den §§ 249 bis 254 (Ablauf einzelner Vergabeverfahren)

[Anm: s auch bei §§ 249 bis 251]

§ 252 enthält die näheren Regelungen über die Auswahl der Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb. Die Abs. 1 und 2 entsprechen grundsätzlich der Regelung des § 103 Abs. 1 und 2 für öffentliche Auftraggeber (auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird verwiesen). Die Abs. 3 und 4 dienen der Umsetzung der Art. 51 Abs. 1 lit. c sowie 54 A...

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