BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 251 Interessensbestätigung im Fall eines Aufrufs zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 249 bis 254 (Ablauf einzelner Vergabeverfahren):
[Anm: s auch bei §§ 249 u 250]
§ 251 dient der Umsetzung des Art. 47 Abs. 5 der RL 2004/17/EG. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung ist ein der Auswahlentscheidung vorangehender Verfahrensschritt, der nur bei einem Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung zum Tragen kommen kann. Die Regelung des § 251 knüpft an die Regelung des § 213 Abs. 1 Z 2 (Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung) an. Auf die Vorgabe hinsichtlich des zeitlichen Naheverhältnisses zwischen Aufruf zum Wettbewerb und Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 213 Abs. 2 Z 3 wird hingewiesen.
[Anm: s auch bei §§ 252 bis 254]