BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 250 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 3 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(3) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie soll beim nicht offenen Verfahren grundsätzlich nicht unter fünf, beim Verhandlungsverfahren, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Sektorenauftraggeber festzuhalten.
Mit der BVergG-Nov 2007 entfiel in Abs 1 der zweite Satz („Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten.“). Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde Abs 3 neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 1...