BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 249 Ablauf des offenen Verfahrens
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 249 bis 254 (Ablauf einzelner Vergabeverfahren)
Die §§ 249 bis 254 bilden einen eigenen Abschnitt, der die Regelungen betreffend den Ablauf des offenen, des nicht offenen und des Verhandlungsverfahrens enthält. Im Gegensatz zum BVergG 2002 werden die Verfahrensabläufe in konsistenter Form geregelt.
§ 249 regelt den Ablauf des offenen Verfahrens (vgl. dazu auch schon die Definition in § 192 Abs. 2). § 249 Abs. 2 beinhaltet implizit die Verpflichtung, dass die Namen der Bieter bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten sind (arg. alle Bieter haben ihr Interesse am Verfahren bekundet). Klargestellt werden soll, dass eine im Rahmen eines offenen Verfahrens stattfindende Auktion nicht als Verhandeln iSd Abs. 4 gilt.
[Anm: s auch bei §§ 250 bis 254]