BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 248 Ausschreibungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde § 248 ein neuer Abs 12 angefügt; die Bestimmung trat mit dem der Kundmachung der BVergG-Nov 2013 folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 1).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 248 (Ausschreibungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich):
§ 248 beinhaltet eine abschließende Regelung der Vorgaben, die bei einer Ausschreibung im Unterschwellenbereich zu beachten sind. Anders als im klassischen Bereich (siehe § 100) wird den Sektorenauftraggebern nicht nur punktuell eine Erleichterung eingeräumt, sondern es werden alle maßgeblichen Vorgaben in einer Bestimmung zusammengefasst.
Zu Abs. 3 ist darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck „Konzeption für alle Benutzer“ auch unter der Bezeichnung „Design for all“ bekannt ist.
RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 22 (§ 248 Abs. 12):
Im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU werden die den Zahlungsverkehr betreffenden Bestimmungen auch für den Unterschwellenbereich für anwendbar erklärt. Art. 4 der Zahlungsverzugsrichtlinie gilt gemäß seinem Abs. 1 undifferenziert für alle...