BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 18 Änderung der Schwellen- oder Loswerte
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 erhielt der bisherige Text des § 18 die Absatzbezeichnung „(1)“; in § 18 Abs 1 (neu) wurde der Verweis „78“ durch den Verweis „70 Abs. 3“ ersetzt. Außerdem wurde ein neuer Abs 2 angefügt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 1 die Wortfolge „soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise“ durch die Wortfolge „soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise“ ersetzt. Weiters wurde Abs 1 wird der Verweis „41 Abs. 2 Z 1“ durch den Verweis „41 Abs. 2, 41a Abs. 2“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § ...