BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 243 Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 243 und 244 (Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote im Oberschwellenbereich):
Auf die Erläuterungen zu § 91 sowie zu den verwiesenen §§ 92 bis 94 wird hingewiesen. Auf § 261 Abs. 1, wonach neben einem elektronischen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgegeben werden dürfen, wird hingewiesen.