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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 241a Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde § 241a samt Überschrift neu eingefügt; er trat mit dem der Kundmachung der BVergG-Nov 2013 folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 1).

Materialien:

RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 19 (§ 241a samt Überschrift):

§ 241a ist die § 87a entsprechende Regelung für den Sektorenbereich.

Art. 4 der Zahlungsverzugsrichtlinie erfasst lediglich öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber (vgl. Art. 2 Z 2 der RL), öffentliche Unternehmen und private Sektorenauftraggeber fallen hingegen unter den allgemeinen Art. 3 der Richtlinie. Auf Grund von Sachlichkeitserwägungen sollen die Regelungen im Sektorenteil des BVergG 2006 jedoch für alle Sektorenauftraggeber gelten. Insbesondere führt die Aufnahme auch der öffentlichen Unternehmen (die eine Sektorentätigkeit ausüben) und der privaten Sektorenauftraggeber in den § 241a dazu, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 241a durch diese Auftraggeber – ebenso wie bei öffentlichen Auftraggebern – der Präklusion unterliegt. Der unterschiedlichen Behandlung von öffentlichen Auftraggebern als Sektorenauftraggeb...

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