BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 236 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 erhielt § 237 (alt) die Paragraphenbezeichnung „§ 236.“. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 236, 237 und 241 (Ausschreibung)
[Anm: s auch bei § 237 (neu)]
Die Regelungen des § 237 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen im Wesentlichen § 80 Abs. 1, 2 und 5; auf die Erläuterungen dazu wird verwiesen. § 237 Abs. 3 beinhaltet die Regelung betreffend die Zuschlagskriterien beim Zuschlagsprinzip „technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot“ (betreffend die Wahl des Zuschlagsprinzips siehe § 271 Abs. 1), die sich betreffend die Vorgaben hinsichtlich der Gewichtung und Reihung der Zuschlagskriterien an der für öffentliche Auftraggeber maßgeblichen Bestimmung des § 80 Abs. 3 orientiert. Auf die einschlägigen Erläuterungen dazu wird verwiesen.
Die Erwägungsgründe 55 und 56 der RL führen zu den Zuschlagskriterien Folgendes aus: „Der Zuschlag muss nach objektiven Kriterien erteilt werden, die die Beachtung der Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung ...