BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 235 Grundsätze der Ausschreibung
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 erhielt § 236 (alt) die Paragraphenbezeichnung „ 235.“. § 235 (neu) wurden neue Abs 6 und Abs 7 angefügt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 236, 237 und 241 (Ausschreibung)
Die Regelungen des § 236 entsprechen im Wesentlichen § 79 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 sowie Abs. 8 und 9; auf die Erläuterungen dazu wird verwiesen.
Zu Abs. 2 ist hinzuzufügen, dass der Ausdruck „Konzeption für alle Benutzer“ auch unter der Bezeichnung „Design for all“ bekannt ist.
[Anm: s auch bei §§ 237(neu) und 241]
RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 39 (§§ 88 und 89 samt Überschriften), Z 66 (§ 155 Abs. 8), Z 91 (§ 235 neu Abs. 6 und 7) und Z 106 (§ 287 Abs. 8):
Zu den §§ 88, 155 Abs. 8 und 287 Abs. 8:
[Anm: abgedruckt bei § 88]
Zu § 89:
[Anm: abgedruckt bei § 89]
Zu § 235 (neu):
In Anlehnung an die §§ 88 und 89 soll auch im Sektorenbereich der Grundsatz der elektronischen Übermittlung bzw. des „zur Verfügung Stellens“ der Ausschreibungsunterlagen eingeführt werden.