BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 233 Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 233 in der Stammfassung lautete samt Überschrift wie folgt:
Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer und in Bieter- und Arbeitsgemeinschaften
§ 233.(1) Zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder seiner Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Mittel anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde § 233 samt Überschrift gänzlich neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 233 (Nachweiserbringung durch Dritte)
§ 233 entspricht der Regelung des § 76 fü...