BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 232 Prüfsystem
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 232 (Prüfsystem)
Die Regelung des § 232 ergeht in Umsetzung des Art. 53 der RL 2004/17/EG.
Im Erwägungsgrund 51 (2. UAbs.) der RL 2004/17/EG wird zum Prüfsystem Folgendes ausgeführt: „Die Prüfungssysteme sollten entsprechend objektiven Regeln und Kriterien verwaltet werden, die sich – nach Wahl des Auftraggebers – auf die Kapazitäten des Wirtschaftsteilnehmers und/oder die besonderen Merkmale der von dem System erfassten Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen können. Zum Zweck der Prüfung kann der Auftraggeber eigene Kontrollen durchführen, um die Merkmale der betreffenden Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kompatibilität und der Sicherheit zu beurteilen.“
Die Möglichkeit, ein Prüfsystem einzurichten und somit ein „Präqualifikationsverfahren“ vorzusehen, stellt eine weitere Erleichterung für Sektorenauftraggeber gegenüber den Regelungen des „klassischen“ Bereiches (2. Teil) dar. Auf Anregung im Begutachtungsverfahren wird die Möglichkeit der Einrichtung eines Prüfsystems nunmehr sowohl für den Ober- wie auch für den Unterschwellenbereich vor...