BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 231 Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 231 in der Stammfassung lautete samt Überschrift wie folgt:
Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber
§ 231.(1) Unbeschadet der Regelung des Abs. 2 können Sektorenauftraggeber von Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre
berufliche Befugnis,
berufliche Zuverlässigkeit,
finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sowie
technische Leistungsfähigkeit
gegeben ist.
(2) Die vom Unternehmer geforderten Nachweise sind vom Sektorenauftraggeber festzulegen. Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(3) Der Sektorenauftraggeber kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch ...