BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 230 Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 228 bis 231 (Eignung)
[Anm: s auch bei §§ 228 u 229]
Die Regelung des § 230 über den Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung entspricht im Wesentlichen § 69. Auf Grund der in dieser Hinsicht abweichenden Regelungen des Sektorenteils ist eine Regelung für den Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung bei einer Rahmenvereinbarung sowie bei einem wettbewerblichen Dialog nicht erforderlich.
[Anm: s auch bei § 231]