BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 16 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen
Anmerkungen zu den Novellen:
Die Einleitungssatz in Abs 3 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder […]
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde der Einleitungssatz in Abs 3 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2012 entfiel in Abs 5 zweiter Satz und Abs 6 zweiter Satz jeweils nach der Wortfolge „geschätzter Auftragswert“ die Wortfolge „ohne Umsatzsteuer“. Weiters wurde in Abs 6 wird der Betrag „40 000“ durch den Betrag „50 000“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 16 (Auftragsberechnung bei Dienstleistungsaufträgen):
Die Schwellenwertregelung für Dienstleistungsaufträge entspricht Art. 9 Abs. 7 und 8 der RL 2004/18/EG mit geringfügigen sprachlichen Modifikationen, die der Klarheit dienen sollen.
Die Wahl einer der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 3 ist...