BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 229 Ausschlussgründe
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 2 zweiter Satz in der Stammfassung lautete wie folgt:
(2) […] Sektorenauftraggeber gemäß § 164 können von einem Ausschluss von Unternehmen gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, wenn auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde in Abs 1 Z 1 und Z 4 jeweils die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt. Außerdem wurde Abs 2 zweiter Satz neu gefasst; der neue Abs 2 Z 3 lautete wie folgt:
(2) […]
3. ein Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 10 und 11 an einen Unternehmer vergeben werden soll, gegen den ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder der sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt, und seine Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
Diese Änderungen der BVergG-Nov 2007 traten am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov...