BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 228 Allgemeine Bestimmungen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 228 bis 231 (Eignung)
Die Bestimmungen des 3. Teiles über die Eignung bzw. die Eignungsprüfung sehen für Sektorenauftraggeber Vereinfachungen gegenüber den für öffentliche Auftraggeber im Sinne des 2. Teiles maßgeblichen Vorschriften vor.
Gemäß § 228 Abs. 1 gilt grundsätzlich, dass Sektorenauftraggeber (in Entsprechung der Art. 51 Abs. 1 und 54 Abs. 1 der RL 2004/17/EG) objektive Eignungskriterien festzulegen haben. Erwägungsgrund 50 der RL 2004/17/EG führt dazu aus: „Es sollte klargestellt werden, dass Auftraggeber, die die Eignungskriterien in einem offenen Verfahren festlegen, dies entsprechend objektiven Kriterien und Regeln tun müssen, wie auch die Eignungskriterien in den nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren objektiv sein sollten. Diese objektiven Regeln und Kriterien implizieren ebenso wie die Eignungskriterien nicht unbedingt Gewichtungen.“
§ 228 Abs.2 legt die Verpflichtung des Sektorenauftraggebers fest, nicht geeignete Unternehmer vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Gemäß § 228 Abs. 3 richtet sich die Eignungsprüfung für den Fall des Vorliegens eines Prüfsystems ...