BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 227 Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 227 (Fristen im Unterschwellenbereich):
Um dem Auftraggeber im Unterschwellenbereich einen größeren Gestaltungsspielraum zu gewähren, werden keine spezifischen Fristen festgelegt, sondern nur die allgemeine Grundsatzregelung des § 222 Abs. 1 für maßgeblich erklärt.