BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 226 Fristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 226 (Fristen im nicht offen Verfahren und im Verhandlungsverfahren):
Für die Teilnahmefristen im nicht offenen Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ergibt sich aus dem Regelungsregime der RL 2004/17/EG Folgendes: Da Auftraggeber die Bekanntmachungen gemäß § 211 jedenfalls elektronisch oder per Fax zu übermitteln haben, kann eine Mindestteilnahmefrist von 15 Tagen vorgesehen werden (§ 226 Abs. 1 Z 1 – abweichendes gilt nach der Z 2 nur für Teilnahmeanträge auf Grund einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 251).
Die Angebotsfrist in den genannten Verfahren kann gemäß § 226 Abs. 2 einvernehmlich zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden. Kommt eine einvernehmliche Festlegung nicht zustande, hat der Auftraggeber gemäß § 226 Abs. 3 zumindest eine zehntägige Angebotsfrist vorzusehen. Hinzuweisen ist darauf, dass eine einvernehmlich festgelegte Angebotsfrist auch kürzer als zehn Tage sein kann.
Nach dem Text der Richtlinie 2004/17/EG (v...