BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 223 Übermittlungs- und Auskunftsfristen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 223 (Übermittlungs- und Auskunftsfristen):
§ 223 enthält für den Sektorenbereich zum Teil neue Regelungen, die sich aus der Richtlinie ergeben (vgl. insbesondere Art. 46 und 47).
Rechtzeitig angefordert im Sinne des Abs. 1 sind Ausschreibungsunterlagen dann, wenn die Interessenbekundung vor Ablauf eines allenfalls vom Sektorenauftraggeber festgesetzten Termins, bis zu dem die Ausschreibungsunterlagen spätestens anzufordern sind, erfolgt. Die Frist zur Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen läuft ab dem Tag des Einlangens des Antrages beim Sektorenauftraggeber unabhängig davon, ob dieser Antrag durch ein Schreiben zu bestätigen ist oder nicht. Der erste Halbsatz ist in Zusammenhang mit der Regelung des § 225 Abs. 2 (Fristverkürzung bei Verwendung elektronischer Medien) zu sehen (siehe auch die Anmerkungen dazu).
„Zeitgerecht“ im Sinne des Abs. 2 wurde das Ersuchen dann gestellt, wenn es so rechtzeitig gestellt wurde, dass die zusätzlichen Auskünfte sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilt werden können. Werden zusätzliche Auskünfte über Ausschreibung...