BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 15 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
Anmerkungen zu den Novellen:
Die Einleitungssätze in Abs 1 und 2 in der Stammfassung lauteten wie folgt:
(1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen: […]
(2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder […]
Mit der BVergG-Nov 2007 wurden die Einleitungssätze der Abs 1 und 2 neu gefasst. Die Änderungen traten am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2012 entfiel in Abs 4 zweiter Satz und in Abs 5 zweiter Satz jeweils nach der Wortfolge „geschätzter Auftragswert“ die Wortfolge „ohne Umsatzsteuer“. Weiters wurde in Abs 5 der Betrag „40 000“ durch den Betrag „50 000“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 15 (Auftragsberechnung bei Lieferaufträgen):
Abs. 1 bis 3 setzen die einschlägigen Regelungen für Lieferungen des Art. 9 Abs. 5 bis 7 der RL 2004/18/EG um.
Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenk...