BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 222 Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 222 (Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung der Fristen):
§ 222 formuliert die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Fristen im Sektorenbereich. Nach Abs. 1 ist eine längere als die gesetzlich bestimmte Mindestfrist etwa bei komplexen Aufträgen, bei für die Angebotslegung erforderlichen schwierigen Vorerhebungen, bei Ortsbesichtigungen, bei dem Erfordernis der Herstellung von Proben und Mustern und bei einer Einsichtnahme in aufgelegte Ausschreibungsunterlagen vorzusehen. Die Grundsatzbestimmung des Abs. 1 für die Bemessung der Fristen kann insbesondere auch im Zusammenhang mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung (vgl. die §§ 245 Abs. 1 und 3 und 246 Abs. 2) von Bedeutung sein. Da bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung den Unternehmern die Erarbeitung der Lösung obliegt, führt diese Art der Leistungsbeschreibung bei den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmern zu einem erhöhten Planungsaufwand und gegebenenfalls auch zum Erfordernis einer längeren Angebotsfrist als bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung.
§ 222 stellt eine sp...