BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 221 Berechnung der Fristen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 221 (Berechnung der Fristen):
Die Regelung entspricht der Regelung über die Berechnung der Fristen im klassischen Bereich (vgl. § 56). Ebenso wie im klassischen Bereich werden aus Gründen der besseren Lesbarkeit in das Gesetz die Regelungen der VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom , ABl Nr. L 124 vom , S. 1 implementiert (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 57 der SektorenRL 2004/17/EG). Anders als bei der Berechnung verfahrensrechtlicher Fristen, für die Abs. 1 die entsprechenden Bestimmungen des AVG für anwendbar erklärt, enthalten die folgenden Absätze, die sich aus der Verordnung ergebenden, notwendigen Festlegungen bei der Berechnung der materiellrechtlichen Fristen im Vergabeverfahren.
Zu den verfahrensrechtlichen Fristen und deren Berechnung wird auf die §§ 32 und 33 AVG verwiesen.