BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 218 Arten des Aufrufs zum Wettbewerb
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 218 (Arten des Aufrufs zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich):
§ 218 Abs. 1 ist die Parallelbestimmung zu § 213 Abs. 1 für den Unterschwellenbereich. Ob ein Aufruf zum Wettbewerb zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Wahl des Verfahrens gemäß den §§ 200 ff (siehe auch die Erläuterungen dazu). Abs. 2 entspricht § 213 Abs. 3, es wird auf die Erläuterungen dazu verwiesen.