BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 217 Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde in Abs 1 der Begriff „Wettbewerbes“ durch den Begriff „Ideenwettbewerbes“ ersetzt. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde Abs 7 neu angefügt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 7 zweiter Satz die Wortfolge „der Auftragswert“ durch die Wortfolge „der Gesamtpreis“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 217 (Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen):
Die Abs. 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen § 54 Abs. 1 bis 3. Es wird auf die (wie bisher: vgl. § 131 Abs. 6 BVergG 2002) im Vergleich zum klassischen Teil längere Frist von zwei Monaten für die Übermittlung des Standardformulars hingewiesen.
Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 131 Abs. 6 letzte...