BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 215 Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 215 (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems):
Abs. 1 regelt die Bekanntmachung eines Prüfsystems.
Aus Abs. 2 folgt, dass die Auswahl der Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren (ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb) durch den Sektorenauftraggeber allein unter den sich im Rahmen des Prüfsystems qualifizierten Unternehmern vorgenommen werden kann (vgl. dazu auch § 232 Abs. 11).