BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 214 Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der SchwellenwerteVO 2006 (BGBl II 2006/193) wurde der Schwellenwert in Abs 2 Z 3 von „5 923 000 Euro“ auf „5 278 000 Euro“ geändert.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde in Abs 2 Z 3 der Betrag „5 923 000 Euro“ durch den Betrag „5 278 000 Euro“ ersetzt. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 2 Z 3 der Betrag „5 278 000 Euro“ durch den Betrag „5 150 000 Euro“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit BGBl II 2010/73 (Kundmachung des Bundeskanzlers) wurde der Schwellenwert in Abs 2 Z 3 von „5 278 000“ auf „4 845 000“ Euro geändert.
Mit BGBl II 2011/415 (Kundmachung des Bundeskanzlers) wurde der Schwellenwert in Abs 2 Z 3 von „4 845 000“ auf „5 000 000“ Euro geändert.
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 214 (Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung)
Zu Abs. 1 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung grundsätzlich nicht verpflichtend ist....