BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 213 Arten des Aufrufs zum Wettbewerb
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 213 (Arten des Aufrufs zum Wettbewerb)
Abs. 1 enthält die in Art. 42 Abs. 1 der RL 2004/17/EG genannten drei Arten des Aufrufs zum Wettbewerb (vgl. dazu auch die Ausführungen zu § 207).
Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur bei (kumulativem) Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung hat weiters die in § 214 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
Gemäß Abs. 3 darf bei der Durchführung eines offenen Verfahrens (zur Vergabe eines Auftrags, zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems) nur eine Bekanntmachung gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung von Aufträgen im Sektorenbereich erfolgen. Dies ist darin begründet, dass auf Grund einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems nicht unmittelbar Angebote erstellt werden können und letztere Varianten des Aufrufs zum Wettbewerb daher nur für zweistufige Verfahren geeignet sind. Bezüglich des dynamischen Beschaff...