BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 211 Bekanntmachungen auf Unionsebene
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2007 entfielen die Worte im ersten Satz „unverzüglich und unmittelbar“ nach der Wendung „Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen“. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in der Überschrift zu § 211 das Wort „Gemeinschaftsebene“ durch das Wort „Unionsebene“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 211 (Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene)
Die Regelung entspricht § 50, es wird auf die Erläuterungen dazu verwiesen. Bei elektronischer Erstellung und Übermittlung der Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 kann der Sektorenauftraggeber von der Fristverkürzung gemäß § 225 Abs. 1 Gebrauch machen. Weiters ist auf die Regelung des Art. 44 Abs. 7 der RL 2004/17/EG hinzuweisen, wonach die Kommission dem Auftraggeber eine Bestätigung über die Veröffentlichung der übermittelten Informationen auszustellen hat, die auch das Datum der Veröffentl...