BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 210 Freiwillige Bekanntmachungen auf Unionsebene
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 210 in der Stammfassung lautete wie folgt:
§ 210.Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich übermitteln. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 211 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
Mit der BVergG-Nov 2007 entfiel im ersten Satz das Wort „unmittelbar“ nach der Wendung „[…] gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen,“. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde § 210 gänzlich neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in der Überschrift zu § 210 das Wort „Gem...