BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 209 Veröffentlichung eines Beschafferprofils
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 209 (Veröffentlichung eines Beschafferprofils)
§ 209 enthält die Regelungen über die Veröffentlichung eines Beschafferprofils, die § 48 entsprechen.
In Art. 41 Abs. 1 der RL 2004/17/EG ist vorgesehen, dass eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung durch die Kommission bekannt gemacht oder vom Auftraggeber selbst in seinem Beschafferprofil veröffentlicht werden kann. Die Einrischtung eines Beschafferprofils ist somit nicht verpflichtend. Wird allerdings ein Beschafferprofil eingerichtet, dann ist die Veröffentlichung der Kommission bekannt zu machen (ein diesbezügliches Standardformular existiert nicht).
Über die Veröffentlichung von regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachungen hinaus kann ein derartiges Beschafferprofil noch andere Informationen und Angaben enthalten. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung im Beschafferprofil nur in einem Fall – nämlich bei der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung – einen Ersatz für eine im Gesetz verpflichtend vorgesehene Bekanntmachung darstellt. Aus diesem Grunde wird im Zusammenhang mit dem ...